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LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2017 - L 16 KR 739/14 KL |
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Zuweisungen für Krankengeld aus dem Gesundheitsfonds; Unechte Rückwirkung; Interessenabwägung; Schutzwürdiges Bestandsinteresse des Einzelnen
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Zuweisungen für Krankengeld aus dem Gesundheitsfonds
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- BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R
Risikostrukturausgleich: Zuschüsse für AOK Rheinland gestrichen
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2017 - L 16 KR 739/14
Selbst wenn man, wie das BSG in der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung zu den Zuweisungen für Auslandsversicherte (Urteil v. 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R), von einer unechten Rückwirkung ausgehen wollte, würde diese entgegen der Auffassung der Beklagten keinesfalls nur dem Willkürverbot unterliegen.Die Festlegungen vom 29.09.2014, deren Rechtmäßigkeit als Allgemeinverfügung (…BSG SozR 4- 2500 § 266 Nr. 12) inzidenter (erst) im Rahmen dieser Klage gegen die Höhe der Zuweisungen zu überprüfen ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R = SozR 4-2500 § 269 Nr. 1 = juris Rn. 15), sind - auch soweit sie die Zuweisungen für Krankengeld betreffen - wirksam und rechtmäßig.
Wegen der von der Klägerin bestrittenen Berechtigung zum Erlass der Änderungsfestlegungen vom 29.09.2014 nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen des BSG im Urteil v. 25.10.2016 (a.a.O.) zu den §§ 31 Abs. 5, 41 Abs. 1 Satz 2 RASV und den Zuweisungen für Auslandsversicherte.
Denn die Klarstellung entspricht inhaltlich sowohl der mit der Verabschiedung des GKV-FQWG verfolgten Ziels des Gesetzgebers (vgl. BT-Ducks. 18/1307 zu Art. 15 Nr. 10 (S. 61)) als auch der Auslegung und Gesetzesanwendung seitens der Beklagten und der höchstrichterlichen Gesetzesauslegung (vgl. BSG, Urteil v. 25.10.2016, a.a.O. Rn. 24), wonach die Regelungen zu Krankengeld und Auslandsversicherten erstmals im Rahmen des im Herbst 2014 durchzuführenden Jahresausgleichs 2013 umzusetzen waren.
Unechte Rückwirkungen sind grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BSG, Urteil v. 25.10.2016, a.a.O.m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG).
Eine Rechtfertigung, die auf einen gerechteren, die Zuweisungen weniger verzerrenden Zuweisungsmodus zielenden Änderungen beim Krankengeld wie bei den Auslandsversicherten nicht so früh wie nach der Rechtsordnung möglich umzusetzen, ist nicht zu erkennen (vgl. bereits BSG, Urteil v. 25.10.2016 a.a.O., Rn. 25).
Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), sieht der Senat mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BSG vom 25.10.2016 (a.a.O.) und die Klarstellung durch den Gesetzgeber (PsychVVG vom 19.12.2016) nicht.
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01
Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2017 - L 16 KR 739/14
Auf die Frage der Grundrechtsfähigkeit der Krankenkassen kommt es mithin nicht an (vgl. insoweit zum RSA: BVerfG, Beschlüsse v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 - und v. 09.06.2004 - 2 BvR 1248 u.1249/03). - LSG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2013 - L 16 KR 774/12
Risikostrukturausgleich zwischen Krankenkassen ist teilweise rechtswidrig
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2017 - L 16 KR 739/14
Die Krankenkassen hätten lediglich mit der letztlich vom erkennenden Senat (u.a. Urteil v. 04.07.2013 - L 16 KR 774/12 KL) veranlassten Änderung bei der Aktualisierung der Kosten unterjährig verstorbener Versicherter zu rechnen gehabt, aber nicht damit, dass auch die hier streitige Änderung mittels eines Systembruchs innerhalb des RSA rückwirkend eingeführt werde.